Bei einer Gesamtwürdigung sind die Eingriffe in das Eigentum des Beschwerdeführers und die mit dem Strassenbauprojekt verbundenen Immissionen und Umstände, die den Beschwerdeführer tangieren, zumutbar und durch das hoch einzustufende öffentliche Interesse an der projektierten Bushaltestelle gerechtfertigt. Das gewichtige öffentliche Interesse an der projektierten behindertengerechten Bushaltestelle überwiegt die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers klar. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist unter allen Titeln gewahrt.