Durch die Verschiebung des Halteorts ergibt sich keine wesentliche Verschlechterung. Es ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten, das Wegfahren des Busses abzuwarten, sollte er genau in dem Moment aus seiner Garage bzw. von seinem Vorplatz auf die Kantonsstrasse fahren wollen, in dem ein Bus die Haltestelle bedient (angefochtener Entscheid RRB Nr. 2022-001492, S. 10).