Soweit der Beschwerdeführer moniert, er müsse von der Strasse über Land im Eigentum des Kantons fahren, um auf seinen Vorplatz zu gelangen, ist nicht nachvollziehbar, worin in diesem Umstand eine Beeinträchtigung liegen sollte. Soweit es um die Ausfahrt aus seiner Garage sowie die Wegfahrt von seinem Vorplatz - 20 -