Dem Beschwerdeführer sollen 28 m2 definitiv enteignet werden und weitere 27 m2 sollen vorübergehend beansprucht werden (vgl. Vorakten, act. 21). Bezüglich der zu enteignenden Fläche ist allerdings festzuhalten, dass es sich um einen schmalen Streifen handelt und die 28 m2 lediglich einen Anteil von rund 1.36 % der 2'055 m2 umfassenden Parzelle Nr. ccc des Beschwerdeführers ausmachen. Der abzutretende Bereich entlang der Kantonsstrasse ist bereits heute aufgrund der Strassenabstandsbestimmungen (vgl. § 111 BauG) nur sehr eingeschränkt nutzbar. Das private Interesse ist insoweit zu relativieren.