Wie erörtert (Erw. II/3.3) ist das öffentliche Interesse an einer behindertengerechten Ausgestaltung von Bushaltestellen sowie an der Verwirklichung der Projektvariante als hoch einzustufen. Dem öffentlichen Interesse entgegen steht das private Interesse des Beschwerdeführers am ungeschmälerten Erhalt seines Eigentums. Dem Beschwerdeführer sollen 28 m2 definitiv enteignet werden und weitere 27 m2 sollen vorübergehend beansprucht werden (vgl. Vorakten, act. 21).