dessen Tür und dem Tor erhöht werden. Da die Tür und das Tor indessen keinen Höhenunterschied zum direkt davor liegenden Bodenbelag aufweisen (siehe Querprofil 2 im Plan "Querprofile 1:200", Plan-Nr. 5001.121.412, vom 08.03.2021 [in: Vorakten, act. 45]), könnten in diesem Falle die Tür, die nach aussen hin öffnet, und das Tor des ehemaligen Z. nicht mehr geöffnet (Türe) bzw. nur noch erschwert benutzt (Tor) werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des BVU in der Beschwerdeantwort (S. 3) sind grundsätzlich richtig (siehe auch Foto, in: Beschwerdeantwort, S. 4).