Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Projekt könnte ohne weiteres am gegenwärtigen Standort realisiert werden. Weshalb der Eingang zum Z. (auf Parzelle Nr. lll) mit einer Anhebung der Haltekante blockiert werde, sei nicht nachvollziehbar (Beschwerde, S. 16). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Erhöhung der Haltekante im Bereich des ehemaligen Z. damit verbunden wäre, dass auch der Belag direkt vor dem ehemaligen Z. erhöht werden müsste, was sich aus den Plänen "Situation 1:200", Plan- Nr. 5001.121.411, vom 08.03.2021 (in: Vorakten, act. 45), "Situation 1:200", Plan-Nr. 5001.121, vom 30.09.2021 (Vorakten, act. 19), "Querprofile 1:100", Plan-Nr.