II/3.3.4) – ein bedeutend grösseres Gebiet (V.) mit viel mehr Liegenschaften erschliesst. Die Wahrscheinlichkeit, dass mit einer Bushaltestelle im Bereich der Parzellen Nrn. ggg/hhh bei einem anhaltenden Bus Fahrzeuge in der V-Strasse warten müssten, ist bedeutend grösser als bei der Projektvariante, wo es nur selten dazu kommen wird, dass in der Y-Gasse ein Fahrzeug warten müsste, bis ein anhaltender Bus wieder weggefahren ist. Insgesamt würde die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Alternative mehr Nachteile als Vorteile mit sich bringen. Dass eine Bushaltestelle im Bereich der Parzellen Nrn. ggg/hhh mindestens gleich geeignet wäre wie die projektierte Bushaltestelle, trifft daher