Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Parzelle Nr. iii über die Parzelle Nr. kkk und die V-Strasse erschlossen sei (vgl. Beschwerde, S. 14), trifft insoweit nicht zu. Da die kommunale Parzelle Nr. hhh der Erschliessung anderer Parzellen dient, kann sie für eine Bushaltestelle nicht ohne weiteres beansprucht werden. Von der Parzelle Nr. hhh käme höchstens eine kleine Fläche (nordwestliche Ecke der Parzelle Nr. hhh) gleich im Anschluss an die Parzelle Nr. ggg in Betracht, die für den Bau einer Bushaltestelle genutzt werden könnte. Das BVU hat die Variante der Verschiebung der Haltestelle in den Bereich der Parzellen Nrn.