Über die genannte Parzelle Nr. hhh, welche im Eigentum der Gemeinde steht und offenkundig dem Gemeingebrauch dient, ist namentlich die Parzelle Nr. iii erschlossen. Auch die Parkfelder an der Westgrenze der Parzelle Nr. jjj können nur unter Inanspruchnahme der Parzelle Nr. hhh erreicht werden. Auf der im Eigentum Privater stehenden Parzelle Nr. kkk besteht kein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Parzellen Nrn. iii und jjj (vgl. Vorakten, act. 47 f.). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Parzelle Nr. iii über die Parzelle Nr. kkk und die V-Strasse erschlossen sei (vgl. Beschwerde, S. 14), trifft insoweit nicht zu.