Der Beschwerdeführer hält eine Verschiebung der Bushaltestelle nach Westen in den Bereich der Parzellen Nrn. ggg und hhh für angezeigt. Dieser Standort sei ebenso geeignet, die Eingriffe in privates Eigentum seien aber bedeutend weniger belastend, wie sie es beim vorliegenden Projekt seien (vgl. Beschwerde, S. 12 ff.). Gemäss Akten handelt es sich bei der Parzelle Nr. hhh um eine kommunale Strassen- / Wegparzelle (siehe Grundbuchauszug, in: Vorakten, act. 46). Über die genannte Parzelle Nr. hhh, welche im Eigentum der Gemeinde steht und offenkundig dem Gemeingebrauch dient, ist namentlich die Parzelle Nr. iii erschlossen.