Die geplante Bushaltestelle ist geeignet, um den hindernisfreien Zugang zum Bus zu ermöglichen. Mit der projektierten Haltestelle Nr. bbb-B wird (wenigstens) im Bereich der zweiten Türe hindernisfrei in den Bus gestiegen bzw. aus dem Bus ausgestiegen werden können (siehe Erw. II/1.1 und 1.2.2; Technischer Bericht, S. 5; Vorakten, act. 19). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch der Zugang zur Haltestelle genügend, es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in Erw. II/3.3.3 verwiesen werden. Die beabsichtigten strassenbaulichen Massnahmen sind somit tauglich, um das damit verfolgte Ziel der Beseitigung von Nachteilen für Menschen mit Behinderungen zu erreichen.