3.3.5. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz als weiteres öffentliches Interesse jenes der Sicherheit der Schulkinder mitberücksichtigt habe (vgl. Beschwerde, S. 11). Diesbezüglich lässt sich festhalten, dass die geplante Bushaltestelle weiterhin direkt gegenüber der Parzelle der Gemeinde mit dem darauf befindlichen Schulhaus zu liegen kommen soll. Im genannten Schulhaus werden Kinder der Mittelstufe (3. – 6. Klasse) unterrichtet (www.