es handelt sich somit um einen kleinen Betrieb. Dass die Y-Gasse eine untergeordnete Nebenverkehrsfläche ist und eine geringe Abbiegefrequenz aufweist (angefochtener Entscheid RRB Nr. 2022- 0001492, S. 5), lässt sich nicht ernsthaft bestreiten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass den aus der Y-Gasse ausfahrenden Fahrzeugen die Sicht auf die X-Strasse nach Westen verdeckt wird, wenn am vorgesehenen Standort ein Bus anhalte (Beschwerde, S. 10), trifft dies teilweise zu. Die leichte Verschiebung der Bushaltestelle vom heutigen an den projektierten Standort führt indes – im Vergleich zu heute – lediglich zu einer minimalen Verschlechterung der Verkehrssicherheit.