S. 10). Die von der Y-Gasse erschlossenen drei Parzellen sind bebaut, wobei auf der hintersten Parzelle Nr. fff die D., ein Landmaschinenhändler mit Werkstätte für Landwirtschaftsmaschinen, situiert ist. Die Vorinstanz ging insofern zu Recht davon aus, dass die Sackgasse zeitweise von Kundschaft und grösseren Landmaschinen befahren wird (angefochtener Entscheid RRB Nr. 2022-0001492, S. 5). Auf der anderen Seite besteht das Team des genannten Unternehmens lediglich aus drei Personen – einem Geschäftsführer, einem Mitarbeiter und einer Person für die Administration (siehe www.______); es handelt sich somit um einen kleinen Betrieb.