Nicht weiter hilft schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 11 BehiG und Art. 3 Abs. 2 VBöV (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). Die Vorinstanz gelangte diesbezüglich zu Recht zum Schluss, dass die öffentlichen Finanzinteressen in Abwägung mit den öffentlichen Gleichstellungsinteressen als weniger bedeutsam einzustufen sind. Das gewichtige öffentliche Interesse an der Bushaltestellensanierung besteht vorliegend darin, die Verpflichtungen aus der Verfassung und dem Behindertengleichstellungsgesetz zu erfüllen. Es überwiegt den damit verbundenen technischen und finanziellen Aufwand (angefochtener Entscheid RRB Nr. 2022-0001492, S. 4; siehe auch Vorakten, act. 6).