öffentlichen Interesse an einer behindertengerechten Bushaltestelle fehle, geht damit ins Leere. Die in Art. 8 Abs. 2 BV und im BehiG sowie der VBöV festgehaltenen Vorgaben manifestieren vielmehr, dass an einem behindertengerechten Ausbau der Bushaltestelle ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Es handelt sich dabei um eine Verpflichtung nach dem BehiG, welche gemäss Art. 22 Abs. 1 BehiG spätestens bis Ende 2023 umzusetzen ist (siehe bereits Erw. II/1.1).