Die Vorinstanz hielt entsprechend richtig fest, dass aus Anpassungen von Haltekanten an Bushaltestellen zwar regelmässig "bloss" wenige Menschen einen tatsächlichen Nutzen ziehen werden (da die Mehrheit von der Problematik nicht betroffen ist), der Gleichstellungsauftrag jedoch gerade die betroffene Minderheit schützt, indem sie ihre Bedürfnisse jenen der Mehrheit der Bevölkerung gleichstellt (vgl. angefochtener Entscheid RRB Nr. 2022-0001492, S. 4). Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach "kaum damit zu rechnen" sei, dass die Haltestelle "X-Strasse" von behinderten Personen in Anspruch genommen werde und es deshalb an einem