Aus den verfassungs- und bundesrechtlichen Vorgaben ergibt sich somit, dass es um den Schutz der Bedürfnisse einer Minderheit geht. Die Vorinstanz hielt entsprechend richtig fest, dass aus Anpassungen von Haltekanten an Bushaltestellen zwar regelmässig "bloss" wenige Menschen einen tatsächlichen Nutzen ziehen werden (da die Mehrheit von der Problematik nicht betroffen ist), der Gleichstellungsauftrag jedoch gerade die betroffene Minderheit schützt, indem sie ihre Bedürfnisse jenen der Mehrheit der Bevölkerung gleichstellt (vgl. angefochtener Entscheid RRB Nr. 2022-0001492, S. 4).