Ziffer 3 BehiG). Dazu gehören mitunter die Orte, an denen ein Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs Fahrgäste ein- oder aussteigen lässt (Haltepunkte) (Art. 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs [VBöV; SR 151.34]). Aus den verfassungs- und bundesrechtlichen Vorgaben ergibt sich somit, dass es um den Schutz der Bedürfnisse einer Minderheit geht.