Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass an der Bushaltestelle "X- Strasse", wie an jeder anderen Bushaltestelle auch, jederzeit eine behinderte Person erscheinen kann, die den öffentlichen Verkehr barrierefrei nutzen möchte (angefochtener Entscheid RRB Nr. 2022-001492, S. 4). Das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot garantiert u.a., dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV). Das BehiG hat entsprechend zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG).