Soweit der Beschwerdeführer rügt, in der Umgebung der Haltestelle "X- Strasse" bestehe (wenn überhaupt) nur eine vernachlässigbare Wahrscheinlichkeit, dass eine Person auf eine behindertengerechte Bushaltestelle angewiesen wäre (vgl. Beschwerde, S. 9), verfängt dies nicht. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass an der Bushaltestelle "X- Strasse", wie an jeder anderen Bushaltestelle auch, jederzeit eine behinderte Person erscheinen kann, die den öffentlichen Verkehr barrierefrei nutzen möchte (angefochtener Entscheid RRB Nr. 2022-001492, S. 4).