Strasse kann bei der nächsten Sanierung der Kantonsstrasse geprüft werden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2; Duplik, S. 2). Dass die projektierte behindertengerechte Bushaltestelle im öffentlichen Interesse ist, indem Behinderten damit ermöglicht wird, von der Haltestelle hindernisfrei in den Bus oder von diesem auf die Haltestelle zu gelangen, lässt sich nicht in Abrede stellen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Ausbau der Bushaltestelle "X." für Personen mit Behinderung "überhaupt gar keinen Nutzen" bringe und "keinem Zweck" diene, trifft nicht zu.