Es handelt sich um eine Strasse in einem ländlichen Dorf, mit relativ wenig Verkehr. Gemäss den aktenkundigen Plänen sowie mit Blick auf Ziffer 6 der Richtlinie VSS-Norm SN 40 201 und die Beurteilung der kantonalen Fachstelle erscheint der Zugang zur umstrittenen Haltestelle genügend. Vor Augen zu halten ist dabei auch, dass das Behindertengleichstellungsgesetz nicht nur für Rollstuhlfahrer gilt, sondern für alle Menschen mit Behinderungen (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 BehiG). Auch behinderte Menschen, die sich ohne Rollstuhl fortbewegen, können auf behindertengerechte Haltestellen angewiesen sein. Die Erstellung eines den Anforderungen besser entsprechenden Trottoirs entlang der X-