Für gehbehinderte Menschen können 300 m zudem eine schwer zu bewältigende Distanz sein. Der Schluss der Vorinstanz, wonach das öffentliche Interesse an einer Bushaltestelle in der Dorfmitte ausgewiesen ist (angefochtener Entscheid RRB Nr. 2022- 001492, S. 3), ist richtig und nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als sich in der unmittelbaren Umgebung auch das Schulhaus mit Turnhallen und Sportfeld, eine Kapelle sowie eine Bäckerei und ein Lebensmittelgeschäft befinden. Dass das Lebensmittelgeschäft rein von der Distanz allenfalls ein paar Meter näher bei der Bushaltestelle "P." und auch die Metzgerei näher bei jener Haltestelle liegt, tut dem keinen Abbruch.