näher bei den Geschäften der Grundversorgung als wenn er die Bushaltestelle "X." benutze. Die vorinstanzliche Begründung des öffentlichen Interesses an der Bushaltestelle "X." erweise sich damit als unzutreffend (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Diesen Einwänden ist entgegenzuhalten, dass die Bushaltestelle "X.", um die es vorliegend geht, zentral in der Dorfmitte des Ortsteils Q. liegt. Es handelt sich um eine bestehende Bushaltestelle, die um einige Meter in Richtung Osten verschoben werden soll, damit sie behindertengerecht ausgebaut werden kann.