3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das öffentliche Interesse an der geplanten Bushaltestelle "X-Strasse" – Fahrtrichtung U. (Haltestelle-Nr. bbb B). Die Vorinstanz erachtete das Vorhaben als durch wesentliche öffentliche Interessen (namentlich dem Interesse an der Erschliessung der Dorfmitte durch den öffentlichen Verkehr, dem Interesse an der Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen bzw. deren Gleichstellung mit Menschen ohne Behinderungen und dem Interesse an der Sicherheit der Schulkinder) gerechtfertigt.