3.2. Das Erfordernis einer genügenden gesetzlichen Grundlage für das vorliegende Strassenbauprojekt mit Landabtretung ab Grundstücken, welche an die Kantonsstrasse K aaa angrenzen, ist gegeben (§ 92 BauG; vgl. auch §§ 130 f. BauG, namentlich § 132 Abs. 1 lit. b BauG) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziert bestritten.