Die Aspekte der Verkehrssicherheit bezüglich Y-Gasse liessen eine Verschiebung der Bushaltestelle nach Osten zur Liegenschaft des Beschwerdeführers (und zur Y-Gasse) ohnehin nicht zu. Das öffentliche Interesse, diese Bushaltestelle behindertengerecht auszubauen, bestehe nicht, weshalb das Projekt mit den damit verbundenen Auswirkungen auf das private Eigentum nicht zulässig sei. Im Übrigen wahre das Projekt mit den vorgesehenen Massnahmen und enteignungsrechtlichen Eingriffen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht (Beschwerde, S. 19). - 10 -