Zusammenfassend ergebe sich, dass der angefochtene Beschluss des Regierungsrats betreffend Einwendungen und betreffend Projektgenehmigung aufzuheben sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bushaltestelle nach Osten zur Parzelle des Beschwerdeführers verschoben werde und nicht weiter westlich auf die Parzellen Nrn. ggg und hhh. Die Auswirkungen einer solchen Positionierung seien bedeutend geringer. Die Aspekte der Verkehrssicherheit bezüglich Y-Gasse liessen eine Verschiebung der Bushaltestelle nach Osten zur Liegenschaft des Beschwerdeführers (und zur Y-Gasse) ohnehin nicht zu.