ggg und hhh) tangiere keine öffentlichen Sicherheitsinteressen und sei wesentlich geeigneter als der mit dem Projekt vorgesehene Standort. Es gebe mildere, das private Eigentum weniger belastende Massnahmen. Ebenfalls zu verneinen sei die Zumutbarkeit. Die Eingriffe in das Eigentum des Beschwerdeführers liessen sich nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer werde mit der Verschiebung der Bushaltestelle nach Osten gegenüber allen anderen Eigentümern in unzumutbarer und damit unzulässiger Weise zusätzlich belastet (zum Ganzen: Beschwerde, S. 4 ff.; ferner: Replik, S. 4 ff.).