Als Zwischenfazit sei festzuhalten, dass das Projekt seinen Zweck verfehle, es sei unzweckmässig. Die angefochtenen Beschlüsse des Regierungsrats seien aufzuheben. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit hält der Beschwerdeführer fest, dass die Benutzung des Busses für Personen mit Behinderungen ab dieser Bushaltestelle nicht möglich sei. Sinngemäss stellt er damit die Geeignetheit der Massnahme in Abrede. Zu verneinen sei auch die Erforderlichkeit. Der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Alternativstandort (im Bereich der Parzellen Nrn. ggg und hhh)