Zweck. Damit erweise sich die Planung als unzweckmässig, weshalb die angefochtenen Entscheide aufzuheben seien. Im Weiteren bestehe – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – keine Norm, welche unbedingt und vorbehaltlos verlange, dass jede Bushaltestelle in jeder Ortschaft an jeder Buslinie entsprechend dem BehiG ausgebaut werde. Vorliegend sei kaum damit zu rechnen, dass die Bushaltestelle von behinderten Personen in Anspruch genommen werde. Ein öffentliches Interesse bestehe damit nicht.