2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Nutzen der Bushaltestelle X. sei nach dem Ausbau sehr gering. Für Personen mit Behinderung resultiere keinerlei Nutzen, weil der Anschluss der Bushaltestelle für Fussgänger und insbesondere Personen mit Behinderungen auf beiden Seiten der X-Strasse ungenügend sei und nicht benutzt werden könne. Am Ausbau der Bushaltestelle bestehe kein öffentliches Interesse. Der Ausbau diene keinem -9-