Das Strassenbauprojekt sei im geplanten Umfang erforderlich, um die angestrebten öffentlichen Interessen möglichst ausgewogen zu verwirklichen. Schliesslich seien die Eingriffe in das Eigentum des Beschwerdeführers und die mit dem Strassenbauprojekt verbundenen Immissionen und Umstände, die den Beschwerdeführer insbesondere in seinem Lärmschutzinteresse tangierten, gegenüber den öffentlichen Interessen an der projektierten Haltestelle zumutbar und daher verhältnismässig (zum Ganzen: angefochtener Entscheid RRB Nr. 2022-001492, S. 2 ff.).