Am Alternativstandort wären damit nicht nur wesentliche öffentliche Sicherheitsinteressen tangiert, sondern quantitativ auch mehr private Interessen betroffen. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte mildere Mittel sei untauglich. Das Strassenbauprojekt sei im geplanten Umfang erforderlich, um die angestrebten öffentlichen Interessen möglichst ausgewogen zu verwirklichen.