ggg/hhh) die öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit und der reibungslosen Verkehrsabwicklung an der Verzweigung V./X-Strasse entgegen. Auch die Sicherheit der Schulkinder sei bei einer Haltestelle im Bereich der Parzellen Nrn. ggg/hhh weniger gut gewahrt als beim projektierten Standort der Haltestelle. Zudem wären durch eine Verschiebung der Haltestelle gemäss dem Vorschlag des Beschwerdeführers diverse andere Grund- bzw. Stockwerkeigentümer betroffen. Am Alternativstandort wären damit nicht nur wesentliche öffentliche Sicherheitsinteressen tangiert, sondern quantitativ auch mehr private Interessen betroffen.