Das Vorhaben und der damit verbundene Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers durch Abtretung von Grundeigentum beruhten auf einer gesetzlichen Grundlage, seien durch wesentliche öffentliche Interessen – namentlich dem Interesse an der Erschliessung der Dorfmitte durch den öffentlichen Verkehr, dem Interesse an der Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen bzw. deren Gleichstellung mit Menschen ohne Behinderungen und dem Interesse an der Sicherheit der Schulkinder – gerechtfertigt und auch verhältnismässig. Die projektierte Anhebung der Haltekante sei geeignet, um die Bushaltestelle gemäss dem BehiG anzupassen.