eventuell seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Zudem stellte er folgenden Verfahrensantrag: Es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche Baugesuchsakten für alle Bushaltestellen für deren Anpassung an das BehiG der Buslinie S. / U. zu gewähren. -4- 2. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 des instruierenden Verwaltungsrichters wurde die Einwohnergemeinde R. zum Verfahren beigeladen.