3. Dementsprechend gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten je zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und, da dem MIKA nicht - 26 - vorgeworfen werden kann, es habe schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden (§ 31 Abs. 2 VRPG), zu Lasten der Staatskasse. Nachdem der Beschwerdeführer lediglich zur Hälfte obsiegt, sind keine Parteikosten zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: