Obsiegen und Unterliegen ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids zu beurteilen (BGE 123 V 156, Erw. 3c, und 123 V 159, Erw. 4b). 2. Der Beschwerdeführer unterliegt, soweit er sinngemäss beantragt, das MIKA sei anzuweisen, das Familiennachzugsgesuch für seine Tochter gutzuheissen und ihr eine Einreisebewilligung zu erteilen. Er obsiegt jedoch mit Blick auf die Gutheissung des Familiennachzugs für seinen Sohn. Insgesamt entspricht dies einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers.