III. 1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG), wobei infolge der Parteieigenschaft der Vorinstanz im verwaltungs¬gerichtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. § 13 Abs. 2 VRPG) und aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 289, und AGVE 2011, S. 247) einer anwaltlich ver¬tretenen Partei nur dann Parteikosten zu er¬setzen sind, wenn sie zu mehr als der Hälfte obsiegt.