4. Im Ergebnis ist die Beschwerde bezüglich den Sohn des Beschwerdeführers gutzuheissen, da dieser gestützt auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Beschwerdeführer hat. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch abzuweisen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist das MIKA anzuweisen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Sohn des Beschwerdeführers mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.