Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer seine Kinder stets aus der Ferne mittels elektronischen Kommunikationsmitteln und finanziellen Hilfen unterstützt hat und das Verhältnis entsprechend sehr nahe war. Damit hat der Beschwerdeführer als einziger noch lebender Elternteil als Hauptbezugsperson seines Sohnes zu gelten. Gesamthaft betrachtet liegt auf der Hand, dass unter den gegebenen Umständen dem Kindswohl bzw. dem übergeordneten Kindsinteresse wesentlich besser entsprochen würde, wenn C._____