Es stellt sich damit die Frage, ob für den Sohn des Beschwerdeführers alternative Betreuungsmöglichkeiten vorhanden waren bzw. sind. Einigkeit besteht zwischen den Parteien darüber, dass die Kinder des Beschwerdeführers nach dem Tod der Grossmutter väterlicherseits am 1. April 2022 zunächst bei der im gleichen Haushalt lebenden afghanischen Familie in Pakistan bleiben konnten. Seit dem 19. Oktober 2022 leben die Geschwister (angeblich) wieder in Afghanistan gemeinsam mit ihrem Onkel mütterlicherseits. Dieser blieb als einziger Verwandter mit den Kindern des Beschwerdeführers in Afghanistan zurück.