An der Tatsache, dass die Tochter bis zu ihrem 18. Geburtstag durch ihre Grossmutter altersgerecht betreut wurde, kann auch eine Befragung der Tochter nichts ändern. Deshalb ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Anhörung der Tochter des Beschwerdeführers zu verzichten. Der genannte Beweisantrag ist daher abzuweisen. 2.3.2.8. Zusammenfassend hält die Verweigerung des Familiennachzugs für die Tochter des Beschwerdeführers sowohl vor nationalem Recht als auch vor der EMRK stand. Der angefochtene Einspracheentscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.