Urteile des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 5.1, und 2C_192/2011 vom 14. September 2011, Erw. 3.3.2). 2.3.2.7.2. Die vom Beschwerdeführer beantragte Kindsanhörung erscheint vorliegend nicht erforderlich: Eine solche wäre insbesondere bei Anhaltspunkten für divergierende Interessen zwischen den Kindern und den Eltern geboten und wäre allenfalls näher zu prüfen, wenn eine Bewilligung des Familiennachzugs ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre. Angesichts der klaren - 22 -