Nach Afghanistan kehrte sie offenkundig nur jeweils kurz zurück, um das Visum für Pakistan verlängern zu lassen (MI1- act. 131 f.). Nach dem Gesagten lebte die Tochter des Beschwerdeführers folglich ab dem 14. bis zu ihrem 18. Lebensjahr in Pakistan, womit sich sämtliche Ausführungen zur Situation in Afghanistan als irrelevant erweisen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiwöchigen Auslandsaufenthalts im Oktober 2022 die Touristenvisa seiner Kinder für Pakistan bis zum 6. November 2023 verlängerte (MI1-act. 170 f.), weshalb zu vermuten ist, dass sich die Kinder nach wie vor in Pakistan und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – in Afghanistan aufhalten.