Dies äussert sich in der Einschränkung des Zugangs zu Bildung, Gesundheit, Polizeischutz und anderen Dienstleistungen (vgl. SEM, Focus Afghanistan- Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile vom 15. Februar 2022, S. 33 ff., , abgerufen am 22. September 2023). Der Beschwerdeführer verkennt allerdings, dass die entsprechenden Feststellungen für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht entscheidrelevant sind.