Zu berücksichtigen bleiben schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die aktuell prekäre humanitäre Lage in Afghanistan (vgl. act. 21). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass sich die Situation in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 insbesondere für Frauen zusehends verschlechtert hat. So werden Frauen verbreitet mit Diskriminierung im Alltag konfrontiert. Dies äussert sich in der Einschränkung des Zugangs zu Bildung, Gesundheit, Polizeischutz und anderen Dienstleistungen (vgl. SEM, Focus Afghanistan- Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile vom 15. Februar 2022, S. 33 ff.